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Neu Dokument-ID: 014877

Vorschrift

Vbg Grundverkehrsgesetz (GVG (V))

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken

1. Unterabschnitt
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4. Genehmigungspflicht

idF LGBl. Nr. 5/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2019

(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:

  1. das Eigentum;
  2. das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten;
  3. das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht;
  4. das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben;
  5. sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken;
  6. Rechte an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, bei denen ein Rechtserwerb im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h erfolgt ist, sofern dies dazu führt, dass der bisherige Rechtsinhaber im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h seinen beherrschenden Einfluss verliert. (LGBl. Nr. 5/2019)

(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.