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Dokument-ID: 131482
Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)
§ 44. Einstellung der Versteigerung
Ein gemäß § 42 oder gemäß § 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 39 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 39 beantragt wurde.
(LGBl. Nr. 79/2023)