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Neu Dokument-ID: 131484

Vorschrift

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)

Inhaltsverzeichnis

V. ABSCHNITT
Grundverkehrsbehörde

§ 45.

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.

(LGBl. Nr. 87/2013)