Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)
§ 46. Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung
(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.
(LGBl. Nr. 67/2011)
(2) Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.
(LGBl. Nr. 87/2013)
(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(LGBl. Nr. 67/2011)