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Dokument-ID: 1135632
Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
§ 47. Kommission für die Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmenkommission“)
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Ausnahmenkommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
- als Vorsitzende oder Vorsitzendem:
- der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 45 Abs 1 Z 1
- deren/dessen Vertreter(in) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder
- einer rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Abs 2 Z 1 und
- drei beisitzenden Mitgliedern, und zwar:
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie
- einer oder einem raumordnungsfachlichen Sachverständigen.
(2) Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
- nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine bzw einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 lit c;
- nach Einholung eines Vorschlages der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 lit a und lit b sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/der Grundverkehrsbeauftragte hat die jeweilige Interessenvertretung zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie
- eine/einen raumordnungsfachliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Abs 1 Z 2 lit c sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied).
(LGBl. Nr. 75/2025)