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Neu Dokument-ID: 1135525

Vorschrift

Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Einheitswerte von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben

idF LGBl. Nr. 95/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Der Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ergibt sich aus den gemäß dem Bewertungsgesetz 1955 getroffenen Feststellungen. Der Einheitswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Summe der einzelnen Einheitswerte der land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen dieses Betriebs.

(2) Der Rechtserwerber hat anlässlich des Antrags auf Erteilung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft die jeweils aktuellen Feststellungen der Einheitswerte vorzulegen.