NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFISChG)
§ 6. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des § 4 vornimmt
die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (§ 5) nicht einhält,
den aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (§ 5 Abs. 5) oder
einem Auftrag gemäß § 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.