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Neu Dokument-ID: 1135647

Vorschrift

Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 60. Schein- und Umgehungsgeschäfte

idF LGBl. Nr. 95/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrem wahren Inhalt und/oder dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die zuständige Grundverkehrsbehörde kann von Amts wegen die Feststellung treffen, ob ein in ihre Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist. Darüber hinaus kann die/der Grundverkehrsbeauftragte bei der Grundverkehrskommission die Feststellung darüber beantragen, ob ein in deren Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist.