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Neu Dokument-ID: 179112

Vorschrift

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Rechtserwerb an Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden

§ 7. Gegenstand

idF LGBl.Nr. 25/2007 | Datum des Inkrafttretens 06.04.2007

Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken oder Teilen davon in Vorbehaltsgemeinden (§ 8) – bei ausländischen Staatsangehörigen gemäß § 11 Abs. 1 auch außerhalb davon – sind Gegenstand dieses Abschnitts:

  1. der Erwerb des Eigentums;
  2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB);
  3. der Erwerb des Baurechts oder eines anderen Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremdem Grund;
  4. die Bestandnahme an Grundstücken oder jede sonstige Überlassung zu Wohnzwecken, wenn der Rechtserwerb zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes auf eine Dauer von über drei Jahren dient.