Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
§ 9. Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
(1) Einem Rechtsgeschäft ist die Zustimmung zu versagen, wenn
1. | zu befürchten ist, dass
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2. | die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibenden Teile nach der Abtrennung für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausreichen, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb jedoch im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und vorteilhaft erscheint; |
3. | die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Flurverfassung ohne stichhaltigen Grund wieder zerstört wird; |
4. | eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Miteigentümerstruktur entsteht; eine solche ist in der Regel anzunehmen, wenn Miteigentum geschaffen, die Zahl der Miteigentümer vergrößert oder bei gleichbleibender Anzahl der Miteigentümer Miteigentum von in geringerem Grade miteinander verwandten Personen entsteht; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden auf Erwerbe durch
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5. | eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht; eine solche ist zB anzunehmen bei
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6. | die Gegenleistung den gemäß § 6 ermittelten Wert erheblich überschreitet; |
7. | die Bewirtschaftung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes oder bei einem Erwerb zu einem anderen Zweck dessen nachhaltige Verwirklichung nicht gewährleistet ist; |
8. | bei Erwerb eines Rechts gemäß § 7 Abs 1
Dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn auf Grund besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass der Erwerb durch den Rechtserwerber den Zielen gemäß § 1 Abs 2 oder dem Schutzzweck der Versagungsgründe dieses Absatzes besser entspricht als der Erwerb durch einen Land- oder Forstwirt auf Grund der Ausübung des Eintrittsrechts gemäß § 32. |
(2) Die Versagungsgründe gemäß Abs 1 Z 1 lit a, b und c, Z 2, 3, 4, 5, 6 sowie 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein öffentliches Interesse an der Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte besteht, welche die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des jeweiligen Versagungsgrundes überwiegt.
(3) Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass Umstände vorliegen, die die Anwendung eines der Versagungsgründe gemäß Abs 1 ausschließen, oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Abs 2 besteht, das die Nichtanwendung eines der in Abs 2 angeführten Versagungsgründe rechtfertigt, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
(LGBl. Nr. 75/2025)