Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)
§ 9. Vereinfachtes Verfahren
(1)Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen,
- wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder Zwecken des Naturschutzes dienen oder als Bauland verwendet werden soll und
- das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt,
- die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und
- die land und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder
wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb als Gesamtheit veräußert wird. (LGBl. Nr. 79/2023)
(2)Liegt ein land und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z. 1 nur mit der Auflage erteilt werden, dass das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.