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Dokument-ID: 270120
1. Abschnitt
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Regelungsgegenstand; zwingendes Recht
(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.
(2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.