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Neu Dokument-ID: 179129

Vorschrift

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Zwangsversteigerung

§ 20. Verständigung der Grundverkehrsbehörde

idF LGBl.Nr. 25/2007 | Datum des Inkrafttretens 06.04.2007

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; die Grundverkehrsbehörde ist zur Befundaufnahme und zur Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 Exekutionsordnung zu laden. Die Grundverkehrsbehörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach § 21 Abs. 1 zu verständigen.