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Neu Dokument-ID: 069126

Vorschrift

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Zwangsversteigerungen

§ 29. Verständigung der Bezirksbauernkammer und der Behörde

idF LGBl. Nr. 6800-4 (94/13) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken gemäß § 3 Z. 1 bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Bezirksbauernkammer zuzustellen. Die Bezirksbauernkammer ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Bezirksbauernkammer ist auch vom Ergebnis der Schätzung zu verständigen. Die Erteilung des Zuschlages ist der Grundverkehrsbehörde zuzustellen.

(LGBl. Nr. 6800-4 (94/13))