NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007)
7. Abschnitt
Zwangsversteigerungen
§ 29. Verständigung der Bezirksbauernkammer und der Behörde
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken gemäß § 3 Z. 1 bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Bezirksbauernkammer zuzustellen. Die Bezirksbauernkammer ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Bezirksbauernkammer ist auch vom Ergebnis der Schätzung zu verständigen. Die Erteilung des Zuschlages ist der Grundverkehrsbehörde zuzustellen.
(LGBl. Nr. 6800-4 (94/13))