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Neu Dokument-ID: 069134

Vorschrift

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

9. Abschnitt
Feststellungsklage

§ 35. Feststellungsklage

idF LGBl. Nr. 38/2019 | Datum des Inkrafttretens 07.05.2019

(1) Die Landesregierung darf bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.Nr. 111/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, zuständigen ordentlichen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
(LGBl. Nr. 38/2019)

(2) Die Erhebung der Klage ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(LGBl. Nr. 38/2019)

(3) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; § 28 ist sinngemäß anzuwenden.