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Dokument-ID: 204589
Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE)
Artikel 20
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.