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Dokument-ID: 204590
Artikel 21
Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE)
Artikel 21
Anpassung
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.