Allgemeines
Wie bereits erwähnt, wird bei den den Unternehmern obliegenden Aufgaben zwischen der so genannten „Vertretung“ (im Außenverhältnis) einerseits und der „Geschäftsführung ieS“ (im Innenverhältnis) andererseits unterschieden. • [Fußnote: Vielfach ist eine Geschäftsführungsmaßnahme zugleich auch ein Vertretungsakt (zB die Aufnahme eines neuen Angestellten), doch gibt es auch Geschäftsführungsakte, die nur das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffen (zB Lagerverwaltung, Kostenrechnung); umgekehrt aber gibt es keine Vertretungsakte, die nicht zugleich auch Wirkungen im Innenverhältnis hervorrufen.] Letztere umfasst nicht nur die interne Willensbildung im Unternehmen im Hinblick auf anschließende Vertretungshandlungen, sondern auch alle anderen rechtlichen und faktischen Maßnahmen, die die Führung eines Unternehmens mit sich bringen und die nicht als „Vertretung“ qualifiziert werden: Buchführung und Rechnungswesen, Marktforschung und Produktentwicklung, Werbung und Marketing, Leitung des Personalwesens, Aufbau eines internen Berichts- und Kontollsystems etc. • [Fußnote: Näher dazu Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005) 138 ff.]
Die Maßnahmen der Geschäftsführung umfassen daher sowohl die so genannten „gewöhnlichen“ als auch die „außergewöhnlichen“ Geschäfte.
Gewöhnliche Geschäfte sind alle, welche der Betrieb eines Unternehmens laufend und routinemäßig mit sich bringt, während als außergewöhnliche Geschäfte diejenigen Akte der Geschäftsführung bezeichnet werden, die darüber hinausgehen.
Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften ist unternehmensspezifisch vorzunehmen: Während etwa die Anschaffung eines LKWs für ein größeres Unternehmen ein gewöhnliches, vielleicht sogar alltägliches Geschäft ist, mag diese Maßnahme für andere Unternehmen ein außergewöhnliches Geschäft darstellen.
Wie bereits ausgeführt (vgl insb. Kapitel 2.2.1), sind außergewöhnliche Geschäfte aber nicht nur von gewöhnlichen Geschäften, sondern auch von den so genannten „Grundlagengeschäften“ zu unterscheiden. Diese sind für die Gesellschaft noch bedeutsamer als außergewöhnliche Geschäfte und betreffen in erster Linie die Gesellschafter. Gerade bei Kapitalgesellschaften, für die das Prinzip der Drittorganschaft gilt, sind es daher mitunter nicht die Geschäftsführer, sondern andere Personen (nämlich die Gesellschafter), welche diese Grundlagengeschäfte tätigen.
Nach überwiegender Ansicht nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt etwa die „Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik“. Diese – ebenso wie die wichtigsten Finanzierungsentscheidungen (zB Erhöhung bzw Herabsetzung des Stammkapitals bei einer GmbH, Fragen der Gewinnverwendung und -verteilung etc.) – müssen als
„Gesellschafterkompetenz“ qualifiziert werden (und sollen daher hier nicht im Detail behandelt werden). Mitunter werden besagte Grundlagengeschäfte daher auch als „faktische“ oder „materielle“ Änderung des Gesellschaftsvertrags bezeichnet.
Seitens der Geschäftsführung einer Gesellschaft ist jedoch nicht nur die Tatsache zu beachten, dass manche bedeutsame Maßnahmen als Grundlagengeschäfte nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fallen; je nach Gesellschaftsform sind die Gesellschafter als Eigentümer berechtigt, der Geschäftsführung privatautonom Restriktionen zu setzen. Solche Beschränkungen können sich etwa bei einer GmbH aus dem Dienstvertrag eines Geschäftsführers, aus der Satzung (insbesondere aus dem im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Unternehmensgegenstand) oder sonstigen Gesellschafterbeschlüssen, aus einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder aus Weisungen der Gesellschafter im Einzelfall ergeben und sind – sofern und soweit gesetzlich zulässig – selbstverständlich zu beachten.
Wenn nun für den Geschäftsführer klar ist, wofür er zuständig ist (bzw welche Aufgabengebiete nicht in seine Kompetenz fallen) und für welche konkreten Maßnahmen es allenfalls Zustimmungsvorbehalte anderer Organe gibt, so bedeutet dies natürlich nicht, dass der Geschäftsführer sämtliche in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen
„höchstpersönlich“ zu erledigen hat. Gerade in größeren Unternehmen ist es unumgänglich, dass Geschäftsführer gewisse (auch Führungs-)Aufgaben an leitende Mitarbeiter delegieren. Diesen allenfalls unterlaufende Fehler können dann dem Geschäftsführer nicht mehr unmittelbar zugerechnet werden; allenfalls aber kann dem Geschäftsführer ein Auswahlverschulden (culpa in eligendo) treffen, wenn er zB Aufgaben des Rechnungswesens einem Mitarbeiter überlässt, der auf diesem Gebiet nur über unzureichende Kenntnisse verfügt; außerdem obliegt es der Geschäftsführung, die Mitarbeiter des Unternehmens entsprechend zu kontrollieren. Kommt daher der Geschäftsführer diesen Überwachungspflichten nicht nach, so kann es sein, dass er aus diesem Titel haftet (näher dazu Kapitel 11.7.3). • [Fußnote: Vgl zB VwGH 20.09.2006, 2001/14/0202, ecolex 2007/29 = SWK 2007, R 15 = ÖStZB 2007/1/139 = GesRz 2006, 332; OGH 26.8.2020, 9 ObA 136/19v, RdW 2021/238, 280 = ZAS-Judikatur 2021, 35 = JusGuide 2020/52/19120 = EvBl-LS 2020/162.]