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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Allgemeines

Grundsätzlich berechtigt und verpflichtet nur eigenes Verhalten. Schließen zwei Personen einen Vertrag, so werden in der Regel nur diese beide Personen Vertragspartner und aus dem von ihnen geschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet. Gerade im Geschäftsverkehr besteht aber ein erhebliches Bedürfnis, den rechtsgeschäftlichen Aktionsradius durch Arbeitsteilung zu erweitern. Dazu dient das Rechtsinstitut der Stellvertretung.

Das Institut der so genannten mittelbaren Stellvertretung kann dabei in aller Regel nur eingeschränkt helfen.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A, der mit C einen Vertrag abschließen möchte, ersucht – weil er selbst zeitlich verhindert ist – seine Hilfsperson B, mit C diesen Vertrag zu schließen; in weiterer Folge soll dann B seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit C auf A übertragen. Rechtliches Hauptproblem an dieser Konstruktion ist, dass C nur mit B einen Vertrag geschlossen hat und C einem Vertragspartnerwechsel (hier: auf A) nochmals ausdrücklich zustimmen muss.

Anders ist dies bei der (hier interessierenden) unmittelbaren Stellvertretung, bei der die vom Vertreter abgegebenen Erklärungen so wirken, als stammten sie unmittelbar vom Vertretenen; umgekehrt gelten die vom Vertreter entgegengenommenen Erklärungen als direkt dem Vertretenen zugegangen. • [Fußnote: Zum Rechtsinstitut der Stellvertretung näher Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 13. Auflage, I (2006) 198 ff.

Schließt daher B als Vertreter des A einen Kaufvertrag mit C, kommt der Vertrag direkt zwischen A und C zustande. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen (unmittelbaren) Stellvertretung • [Fußnote: Näher dazu Freudenthaler/Wiesinger, Die Stellvertretung, JAP 2005/2006/10. gehören:

  • Ein Handeln „im Namen“ des Vertretenen, dh dass im obgenannten Beispiel der Vertragspartner C bei Vertragsabschluss auch wirklich erfährt, dass nicht B, sondern A sein Vertragspartner werden soll (Offenlegungsgrundsatz). Die Offenlegung kann ausdrücklich („Ich kaufe im Namen des A“) oder konkludent, dh schlüssig erfolgen. • [Fußnote: Beispiel: Wenn der Weinimporteur C weiß, dass B Geschäftsführer der im Getränkehandel tätigen A-GmbH ist, und B den C mit den Worten „Ich bestelle bei Ihnen 10.000 Flaschen Wein“ kontaktiert, so ergibt es sich wohl aus den Umständen, dass B diese große Anzahl an Weinflaschen nicht für sich selbst, sondern als Geschäftsführer für die A-GmbH kauft.
  • Vertretungsmacht: Der Vertreter (B) muss – selbstverständlich – die vom Vertretenen (A) eingeräumte Befugnis haben, diesen zu vertreten. Mit anderen Worten: Es kann nicht sein, dass B den A verpflichten kann, ohne dass beispielsweise A jemals von B gehört hat und von diesem überhaupt nichts weiß. B wäre in diesem Fall ein so genannter „Scheinvertreter“ oder falsus procurator (dazu weiter unten).

Jede Vollmacht begründet ein rechtliches Können des Vertreters (nämlich die „Macht“, mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen); sie ist daher für das Außenverhältnis, also im obgenannten Beispiel für das Verhältnis des B zum C maßgebend. Von diesem Außenverhältnis ist das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem (in obgenanntem Beispiel zwischen A und B) zu unterscheiden: Dieses Innenverhältnis kann eine organschaftliche Bestellung, ein Auftrag, eine Ermächtigung oder eine andere Rechtsbeziehung (zB ein Dienstvertrag) sein. Liegt etwa ein Auftrag vor, so muss B für A tätig werden; im Falle einer Ermächtigung darf B für A tätig werden.

Allgemein wird, je nachdem, auf welche Weise Vertretungsmacht begründet wurde, zwischen gesetzlicher, rechtsgeschäftlicher und organschaftlicher Stellvertretung unterschieden:

  • Organschaftliche Vertretung (zB Geschäftsführer einer GmbH, der von den Gesellschaftern bestellt wird)
  • Gesetzliche Vertretung (zB Eltern als Vertreter des minderjährigen Kindes)
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung (zB Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte etc)

Eines der herausragendsten Charakteristika des Unternehmensrechts (im Vergleich zum „allgemeinen bürgerlichen Recht“) ist das Institut der so genannten „standardisierten Formalvollmacht“, welche sich zum einen durch eine klare Umschreibung des Vollmachtsinhalts auszeichnet, zum anderen durch Transparenz dahingehend, als es im (elektronischen) Firmenbuch für jedermann ersichtlich ist, wer organschaftlicher Vertreter oder Prokurist einer Gesellschaft ist.

Das hat zur Folge, dass sich, wenn etwa ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft (aber auch ein rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Prokurist) für diese handelt – präziser: wenn jemand, der solcherart bei einer Gesellschaft im Firmenbuch aufscheint und für diese handelt – Dritte nicht die Frage stellen müssen, ob der als Geschäftsführer oder Prokurist im Firmenbuch Ausgewiesene tatsächlich die Gesellschaft zu vertreten berechtigt ist bzw wie weit die dem Vertreter der Gesellschaft erteilte Vollmacht tatsächlich reicht, ob diese im Einzelfall eingeschränkt wurde etc

Nach außen hin wirksame Beschränkungen der Vertretungsmacht von Geschäftsführern und Prokuristen sind bloß in puncto Gesamtvertretung möglich, zumal es im Firmenbuch ersichtlich gemacht werden kann, wenn zB anstelle der (gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen) Einzelvertretungsmacht von Gesellschaftern einer OG die bloße Kompetenz zur Gesamtvertretung (für einige oder alle Gesellschafter) vereinbart ist.

Zwingende Gesamtvertretung (dh kollektive Vertretung durch sämtliche Geschäftsführungsorgane selbst dann, wenn grundsätzlich laut Firmenbuch Einzelvertretung gilt) ist in manchen Fällen kraft sondergesetzlicher Anordnung vorgesehen: So bedürfen etwa bestimmte Firmenbuchanmeldungen (zB Änderung des Gesellschaftsvertrags) bei der GmbH der Unterfertigung sämtlicher (auch einzelvertretungsbefugter) Geschäftsführer; auch die Berichtspflichten gegenüber einem allenfalls bestehenden Aufsichtsrat nach § 28a sowie § 30j GmbHG erfordern einen (internen) Beschluss des Geschäftsführungskollegiums. • [Fußnote: Vgl Perner/Steinhart, Zuständigkeit des Gesamtvorstandes/der Gesamtgeschäftsführung bei AG und GmbH, RdW 2010/14, 9. In der Literatur wird des Weiteren die Ansicht vertreten, dass „die Behandlung und Vorbereitung von Geschäftsführungsfragen, die anderen Organen vorbehalten sind (und damit insbesondere alle „Grundlagengeschäfte“), grundsätzlich Sache aller Geschäftsführer“ sind. • [Fußnote: Reich-Rohrwig, GmbHG I, 2. Auflage, (1997) Rz 2/266. Zu Besonderheiten im Falle einer „Ressortverteilung“ siehe Kapitel 11.1. Auch die Bestellung von Prokuristen bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, der Beschlussfassung sämtlicher (auch einzelvertretungsbefugter) GmbH-Geschäftsführer (vgl Kapitel 4.3). Ähnlich gilt bei der AG zwingende Gesamtvertretung für die Erfüllung der Berichtspflichten gem § 81 und § 95 Abs 2 AktG, für bestimmte Firmenbuchanmeldungen (zB Anmeldung einer Spaltung gemäß SpaltG) sowie für die Erstellung des Jahresabschlusses, des Gewinnverteilungsvorschlags, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Government Berichts. • [Fußnote: Perner/Steinhart, RdW 2010/14, 9. Von besonderer praktischer Bedeutung ist schließlich die Einberufung der Hauptversammlung gem § 105 AktG. Diese ist lt OGH stets eine Maßnahme des Kollegialorgans und „bedarf daher eines Vorstandsbeschlusses, und zwar ungeachtet einer bestehenden Einzelvertretungsbefugnis eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder.“ • [Fußnote: Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG (2003) § 105 Rz 7; OGH 19.12.2000, 10 Ob 32/00d, RdW 2001/375, 341 = wbl 2001/93, 133 = ecolex 2002/349. Letztlich ist – wie bei der GmbH – für solche Geschäftsführungsangelegenheiten, die anderen Organen (Aufsichtsrat, Hauptversammlung) zur Beschlussfassung vorzulegen sind, eine vorhergehende (interne) Befassung des Gesamtvorstands erforderlich.

Umgekehrt hingegen gibt es – abgesehen von sondergesetzlichen Anordnungen (vgl etwa Kapitel 4.3 zum Widerruf der Prokura bei einer GmbH) – Fälle, bei welchen trotz vereinbarter Gesamtvertretung jedem vertretungsbefugten Gesellschafter bei Personengesellschaften ebenso wie jedem Geschäftsführer und Vorstand bei der GmbH bzw AG genauso wie jedem Prokuristen zwingend Einzelvertretungsmacht zukommt:

Erstens gilt für Wissenserklärungen (wie etwa für Mängelrügen nach § 377 UGB • [Fußnote: Kramer/Martini in Straube, HGB I, 4. Auflage, (2010) §§ 377, 378 Rz 40; Rummel in Rummel I, 3. Auflage, ABGB, § 863 Rz 4; Resch, Zur Rüge bei Sachmängeln im UN-Kaufrecht, ÖJZ 1992, 470. oder die Verständigung des Schuldners (debitor cessus) von einer Forderungsabtretung nach § 1395 ABGB • [Fußnote: OGH 25.08.1998, 1 Ob 172/98w, ecolex 1999/188 = ÖBA 1999, 584 = ÖJZ-LSK 1999/17 = GBU 1999/07/03 = NZ 2000, 204 = RdW 1999, 25 = HS 29.602; dazu ausf Wenger, Neue Judikatur des OGH zur Kollektivvertretung, RZW 1999, 234.) stets Einzelvertretungsbefugnis; zum Zweiten ist zur Entgegennahme von Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft jeder einzelne vertretungsbefugte Gesellschafter berechtigt (passive Einzelvertretungsmacht).

Gibt es indes im Innenverhältnis inhaltliche Beschränkungen (zB eine Gesellschafterweisung, dass der Geschäftsführer der GmbH keinesfalls Liegenschaften der Gesellschaft veräußern darf) der Vertretungsmacht und missachtet der Vertreter eine solche Beschränkung, liegt ein so genannter Fall von „Missbrauch von Vertretungsmacht“ vor: Wenn, allgemein gesprochen, ein Vertreter seinen (internen) Auftrag überschreitet, sich aber im Rahmen der (nach außen hin unbeschränkten) Vollmacht verhält, so ist die Vertretungshandlung grundsätzlich gültig. Anders gewendet: Es kommt ein rechtswirksamer Vertrag zwischen der Gesellschaft als Machtgeber und dem Dritten zustande.

Grundsätzlich kann nämlich jeder Dritte darauf vertrauen, dass zum einen die im Firmenbuch ausge wiesenen Angaben richtig sind, zum anderen, dass ein Geschäftsführer (aber auch ein Prokurist) im Innenverhältnis all das darf, wozu er von Gesetzes wegen ermächtigt ist.

Von dieser Konsequenz der Formalvollmacht des Unternehmensrechts nicht erfasst sind lediglich Fälle der Kollusion. Eine solche liegt v.a. dann vor, wenn sowohl der Vertreter der Gesellschaft als auch dessen Vertragspartner weiß, dass das geschlossene Geschäft dem Vertreter im Innenverhältnis verboten wurde, wenn also der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen.

Kommt indes mit einem gutgläubigen Dritten und der Gesellschaft infolge Missbrauchs der im Innenverhältnis eingeschränkten, nach außen hin aber uneingeschränkt wirksamen Vertretungsmacht ein Vertrag zustande, wird der im Innenverhältnis untreue Vertreter seinem Machtgeber unter Umständen schadenersatzpflichtig, kann abberufen und entlassen werden. Auch strafrechtliche Folgen sind möglich.

Das zuvor zur „Formalvollmacht“ Gesagte gilt für Geschäftsführungsorgane gleichermaßen wie für Prokuristen (auch deren Vollmacht ist „öffentlich“ und standardisiert, wenngleich vom Umfang her im Vergleich zum Geschäftsführer etwas eingeschränkt; näher dazu weiter unten); hinsichtlich Handlungsbevollmächtigter gilt der Grundsatz der Formalvollmacht allerdings nur noch als Zweifelsregel in puncto Standardisierung des Umfangs der Vollmacht und jedenfalls nicht mehr im Hinblick auf deren Publizität (keine Eintragung von Handlungsbevollmächtigten im Firmenbuch). • [Fußnote: Krejci, Unternehmensrecht, 4. Auflage, (2008) 246.

Noch schwieriger ist die Frage der Vertretungsbefugnis bei (leitenden) Mitarbeitern eines Unternehmens, welche keine Geschäftsführer oder Prokuristen sind und welchen auch nicht Handlungsvollmacht eingeräumt wurde.

Hier gilt der Grundsatz, dass jemand, der keine Vollmacht zur Vertretung hat, die Gesellschaft auch nicht vertreten kann. Mitunter liegt aber eine konkludent (dh schlüssig) erteilte (Spezial-)Vollmacht (gegebenenfalls gar Handlungsvollmacht), allenfalls eine so genannte Duldungs bzw Anscheinsvollmacht vor.

Beispiel:

A ist Geschäftsführer der A-GmbH und hat seinen Mitarbeiter B nie dahingehend bevollmächtigt, dass dieser für die Gesellschaft Verträge schließen darf. Dennoch tätigt B „namens der A-GmbH“ laufend Bestellungen bei C; C liefert aufgrund dieser Bestellungen regelmäßig und A begleicht die Rechnungen des C über längere Zeit anstandslos.

In diesem Beispielfall verhält sich der angeblich Vertretene so, dass der Vertragspartner C annehmen darf, dass B eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. Die hier vorliegende Duldungsbzw Anscheinsvollmacht ist daher – vereinfacht gesprochen – im Ergebnis nicht viel anderes als eine „stillschweigende Bevollmächtigung des B“: Wer einen anderen auf solche Weise für sich tätig sein lässt, dass ein „äußerer Tatbestand“ entsteht, der den Dritten berechtigt annehmen lässt, dass eine Vollmacht erteilt worden sei, muss sich gefallen lassen, dass ihm die in seinem Namen mit Dritten geschlossenen Geschäfte zugerechnet werden. A kann daher im Falle weiterer Bestellungen des B gegenüber C nicht plötzlich damit argumentieren, dass B unternehmensintern überhaupt nicht ermächtigt sei, mit C Verträge zu schließen, wenn A bzw die A-GmbH zuvor (und zwar durch regelmäßige Erfüllungshandlungen) den Anschein erweckt hat, B verfüge über entsprechende Vollmacht. Es geht also um Vertrauensschutz. Auf diese Konsequenzen ist in der Praxis Bedacht zu nehmen.

Ein besonderer, im Gesetz (§ 56 UGB) ausdrücklich normierter Fall der Anscheinsvollmacht ist die so genannte Laden- und Lagervollmacht:

Wer in einem Laden (Verkaufsstätte) oder offen zugänglichen Warenlager angestellt ist, gilt nach § 56 UGB zu Verkäufen und Empfangnahmen ermächtigt, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Kunden und Lieferanten: Sie sollen darauf vertrauen können, dass die dort tätigen Mitarbeiter eines Unternehmens in einem gesetzlich bestimmten Umfang mit Vertretungsmacht ausgestattet sind.

Selbstverständlich ist es auch im Fall der Ladenvollmacht wichtig, dass der Dritte „gutgläubig“ ist (Dritte können daher insbesondere in Fällen der Kollusion nicht mit dem Institut der Anscheinsvollmacht argumentieren); Einschränkungen der Vertretungsmacht der betreffenden Mitarbeiter können sich für den Dritten aber auch aus der Organisation des Ladens bzw Warenlagers ergeben: Die Einrichtung einer zentralen Kassa in einem Geschäft führt in diesem Sinne idR dazu, dass sich ein Kunde nicht darauf berufen kann, dass jeder Verkäufer nach § 56 UGB zum Inkasso des Verkaufspreises berechtigt ist. • [Fußnote: Vgl OGH 13.10.1981, 5 Ob 760/81, HS 12.087.

Bei Verbrauchergeschäften, mithin bei Geschäften, die zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten geschlossen werden, ist aus Unternehmersicht die Bestimmung des § 10 KSchG zu beachten • [Fußnote: Näher dazu Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG, 2. Auflage, (2004) 151 ff., wonach sich der Umfang einer vom Unternehmer (ausdrücklich oder schlüssig) erteilten Vollmacht (bzw einer vom Unternehmer „begründeten“ Anscheinsvollmacht) auf alle Rechtshandlungen erstreckt, die „derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen“.

Beispiel:

Räumt ein Reiseveranstalter einem Reisevermittler Inkassovollmacht ein, ist dieser auch berechtigt, Zahlungsfristen oder -termine zu vereinbaren, weil diese Rechtshandlungen üblicherweise mit der Einladung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Reiseveranstaltungsvertrages verknüpft sind. • [Fußnote: HG Wien 28.12.1998, 1 R 353/98, KRES 10/94.

Beschränkungen dieses Vollmachtsumfangs sind einem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn diesem die Beschränkung bekannt ist. Wenn dem Verbraucher aber eine Beschränkung des Vollmachtsumfangs nur infolge ihm zuzuschreibender grober Fahrlässigkeit nicht bewusst ist, so steht dem Unternehmer ein besonderes Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 2 KSchG zu.

Insbesondere vom vorhin skizzierten Fall des Missbrauchs von Vertretungsmacht sind all diejenigen Konstellationen zu unterscheiden, in denen keine Vollmacht (auch keine Anscheins- oder Duldungsvollmacht!) vorliegt, sich jemand aber – unrichtigerweise – dennoch als Vertreter zB einer Gesellschaft ausgibt (etwa indem er sich auf eine in Wahrheit nie erteilte Handlungsvollmacht beruft).

Rechtsfolge einer solchen „Vertretung ohne Vertretungsmacht“ ist, dass (anders als im Fall des Missbrauchs von Vertretungsmacht) kein Vertrag zustande kommt!

Dem gleichgelagert ist der Fall unzureichender Vertretungsmacht: Schließt zB ein lediglich kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer mit einem Dritten namens der Gesellschaft einen Vertrag oder verkauft ein Prokurist namens seines Machtgebers eine Liegenschaft (zum Vollmachtsumfang von Prokuristen weiter unten), so hat der Vertreter, bezogen auf das konkrete Geschäft, eigentlich keine Vertretungsmacht, was zur Folge hat, dass kein Vertrag zustande kommt.

Wurde dem Vertreter also von seinem (vorgeblichen) „Geschäftsherrn“ entweder überhaupt keine Vollmacht für das konkrete Geschäft eingeräumt oder ist dieses von einer bestehenden Vollmacht nicht gedeckt, so ist der „Geschäftsherr“ daran nicht gebunden. Er hat jedoch die Möglichkeit, das vollmachtslos geschlossene Geschäft nachträglich zu genehmigen (§ 1016 ABGB).

Macht der „Geschäftsherr“ von dieser Möglichkeit der „Sanierung“ nicht Gebrauch (zur Genehmigungsfiktion des § 10 Abs 2 AngG vgl Kapitel 4.5), ist endgültig kein Vertrag zustande gekommen. • [Fußnote: Auch ein „Eigentumserwerb vom Nichteigentümer“ nach § 367 ABGB kommt nicht infrage, zumal auch diese Bestimmung (als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) ein gültiges Titelgeschäft voraussetzt (vgl OGH 02.12.1980, 5 Ob 683/80, SZ 53/163 = ÖJZ 1981/196 (EvBI) = HS 10.686 = JBI 1981, 536).

Es sind nun schadenersatzrechtliche Folgen, die dem „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ („Scheinvertreter“; falsus procurator) drohen, wo bei § 1019 ABGB als diesbezüglich einschlägige Haftungsbestimmung vorsieht, dass der falsus procurator für den beim vermeintlichen Geschäftspartner entstandenen „Vertrauensschaden“ – aber eben nur für diesen – einzustehen hat (und die Haftung durch das hypothetische Erfüllungsinteresse begrenzt ist, weil die falsus procurator-Haftung des § 1019 ABGB nicht den Zweck hat, den Geschädigten besser zu stellen als er stünde, wenn der Vertrag, auf den er vertraut hat, tatsächlich zustande gekommen wäre, weil ihm dann das Risiko der Unwirtschaftlichkeit seiner eigenen Dispositionen abgenommen würde).

Keine besondere Erwähnung in § 1019 ABGB findet ein allfälliges Mitverschulden des Dritten (welches insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diesem die fehlende Vertretungsmacht des falsus procurator auffallen hätte müssen); diesfalls gelangt die allgemeine Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung. • [Fußnote: Näher dazu Schauer in Krejci, Reformkommentar UGB § 1019 ABGB Rz 4; Perner, Die Haftung des Scheinvertreters nach dem UGB (§ 1019 ABGB), RdW 2007/15, 14. Zum Vertrauens- und Nichterfüllungsschaden (Erfüllungsinteresse) allg. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 13. Auflage, II (2007) 308.

Beispiel:

A gibt dem ausländischen Geschäftsmann B (unrichtigerweise) vor, als Vertreter des C zum Verkauf eines Grundstücks von C um EUR 200.000,– (objektiver Wert EUR 300.000,–) bevollmächtigt zu sein. Erst nach langen Vertragsverhandlungen bemerkt B den Betrugsversuch des A. Die bei B zwischenzeitig entstandenen Kosten für die Vertragsverhandlungen (B hat mehrere teure Berater engagiert und ist mit diesen mehrmals zu Vertragsverhandlungen nach Österreich geflogen) belaufen sich auf EUR 150.000,–.

Lösung:

Es ist kein Vertrag zustande gekommen. Weder hat B einen Vertrag mit C (weil ja C von B überhaupt nichts wusste) noch hat B einen Vertrag mit A (weil der Wille des B ja nicht darauf gerichtet war, mit A, sondern vielmehr mit C zu kontrahieren) geschlossen. B kann nun von A Schadenersatz in Höhe von EUR 100.000,– fordern, nicht aber könnte B EUR 150.000,– fordern. Sein Vertrauensschaden (in Höhe von EUR 150.000,–) ist mit dem hypothetischen Erfüllungsinteresse (in Höhe von EUR 100.000,–) beschränkt: Wenn sich B derart verkalkuliert, dass er zum Erwerb einer Liegenschaft mit einem „Gewinn“ (verstanden als Differenz von Wert und Kaufpreis) von EUR 100.000,– vorvertragliche Kosten in Höhe von EUR 150.000,– investiert, ist B „selbst schuld“.

Vollmacht und Vertragsabschluss oder falsus procurator-Haftung?

B nimmt ein ihm von A „namens des C“ unterbreitetes Angebot an. Kommt ein Vertrag zwischen B und C zustande?

Vollmacht und Vertragsabschluss
Vollmacht und Vertragsabschluss

Besondere Probleme bereiten in der Praxis schließlich bisweilen Insichgeschäfte. • [Fußnote: Näher dazu Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, 13. Auflage, 215 ff.

Ein so genanntes Insichgeschäft liegt vor, wenn zB ein GmbH-Geschäftsführer bei einem Rechtsge

schäft gleichzeitig als Vertreter für die GmbH und als Vertragspartner der Gesellschaft handelt.

Zwei Fallgruppen sind dabei denkbar:

  • Der Geschäftsführer handelt sowohl als Vertreter der Gesellschaft als auch in eigenem Namen für sich selbst (Selbstkontrahieren; ein derartiger Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Geschäftsführer „seiner“ GmbH eine in seinem Privateigentum stehende Büroräumlichkeit vermieten möchte)
  • Der Geschäftsführer tritt einerseits als Vertreter der Gesellschaft, andererseits als Vertreter eines Vertragspartners der Gesellschaft auf (Doppelvertretung; diese ist zB dann gegeben, wenn der Geschäftsführer der X-GmbH gleichzeitig auch Vorstand der Y-AG ist, und in einem Rechtsgeschäft zwischen den beiden Gesellschaften beide vertreten soll).

Das den Insichgeschäften zugrunde liegende Problem ist das der Interessenkollision. Insichgeschäfte sind daher unzulässig und ungültig, wenn die konkrete Interessenkollision nicht abgewendet werden kann. Zum Zweiten ist es die mitunter mangelnde Publizität, die bei Insichgeschäften ein Problem bereitet: Es muss für außenstehende Dritte klar ersichtlich sein, wann welche Geschäfte geschlossen werden; ein „heimliches Hin- und Herschieben“ von Vermögenswerten muss vermieden werden.

Keine Interessengefährdung liegt etwa (ausnahmsweise) dann vor, wenn die von der Gesellschaft benötigte Ware oder Leistung einen klaren Marktpreis (zB Börsenkurs) hat und die Ware bzw Leistung zum Marktpreis an die Gesellschaft verkauft werden soll. Ein derartiges Geschäft ist daher zulässig. Stets muss aber auch hier das Selbstkontrahieren nach außen hin deutlich zum Ausdruck kommen, zB in die Geschäftsbücher (Warenausgangs- oder Kassabuch) aufgenommen werden.

Zulässig sind Insichgeschäfte des Weiteren dann, wenn der Vertretene (hier: die vertretene Gesellschaft) dem Rechtsgeschäft zustimmt (wobei damit freilich nicht eine Zustimmung durch den betroffenen Geschäftsführer gemeint ist). Wie diese Zustimmung bei Gesellschaften nun konkret auszusehen hat und wie diese zu erreichen ist, ist eine je nach Gesellschaftsform unterschiedlich zu beantwortende Frage (näher dazu weiter unten).

Kontrollfragen

Aufgabe 1

A ist Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH; B ist Leiter der „EDV-Abteilung“ der A-GmbH. Ausdrückliche Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft wurde B nie erteilt. In Gegenwart des A verhandelt B den Ankauf neuer Software mit C und unterbreitet schließlich dem C ein entsprechendes Angebot namens der A-GmbH. Nachdem C dieses Angebot angenommen und die Software bei der A-GmbH zu installieren begonnen hat, meint A, dass die A-GmbH dem C nie einen „Auftrag“ erteilt hätte, zwischen der A-GmbH und C also niemals ein Vertrag zustande gekommen wäre, zumal nur A selbst als Geschäftsführer berechtigt sei, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Dies gehe auch aus dem Firmenbuch hervor.

Wie ist die Rechtslage?

Aufgabe 2

A kauft beim Scheinvertreter B, der für C auftritt, aber keine Vollmacht hat, eine Maschine um 100, die 110 wert ist. Im Glauben, einen Vertrag abgeschlossen zu haben, lehnt er später ein Angebot des X ab, der ihm die gleiche Maschine um 90 verkaufen will. Erst dann bemerkt A, dass, weil C das Geschäft nicht genehmigt, kein Vertrag vorliegt. (Er muss sich in der Folge kurzfristig bei Y mit besagter Maschine um 150 eindecken.)

Wie hoch ist der Schaden, den A von B begehren kann?

Lösungen

Lösung 1

Es ist grundsätzlich richtig, dass nur der Geschäftsführer berechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten. Nachdem gegenständlich aber B seine Erklärung für die A-GmbH in Gegenwart des A abgegeben hat, konnte C von einer (zumindest stillschweigenden) Bevollmächtigung des B, allenfalls von einer von A zu „verantwortenden“ Anscheinsvollmacht des B ausgehen. Zwischen der A-GmbH und C ist daher sehr wohl ein Vertrag zustande gekommen.

Lösung 2

Der wegen Nichtzustandekommens des Vertrags bei A entstandene Nichterfüllungsschaden (= das Erfüllungsinteresse) beträgt 10.

Weil er auf eine Vollmacht des B vertraut hat, ist er davon ausgegangen, dass das günstige Angebot des X für ihn nicht länger von Relevanz ist; der hier entstandene Vertrauensschaden beträgt 20. Außerdem muss A einen teuren Deckungskauf tätigen, der einen weiteren (Vertrauens-)Schaden verursacht hat.

Unbeschadet davon ist der Schadenersatzanspruch des A gegenüber dem B mit dem Erfüllungsinteresse von 10 begrenzt. • [Fußnote: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 13. Auflage,, 308; krit. dazu insb. Perner, Die Haftung des Scheinvertreters nach dem UGB (§ 1019 ABGB), RdW 2007/15, 14.

Weiterführende Literatur

  • Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 (2006)
  • Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 (2007)
  • Krejci, Unternehmensrecht4 (2008)