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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

Kostenersatz bei Teilerfolg

Kostenaufhebung und Kostenteilung

Bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen gilt nach § 43 Abs 1 ZPO der Grundsatz der Kostenteilung, wonach die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind. Die Aufteilung erfolgt durch Quotenkompensation entsprechend dem ziffernmäßigen Erfolg. Bei Barauslagen hat der Kläger bei teilweisem Prozesserfolg Anspruch auf deren Ersatz im Verhältnis des insgesamt ersiegten Betrages zum eingeklagten Streitwert.

Beispiel: 50:50-Ausgang

Die Klagsforderung wird zur Hälfte abgewiesen; damit haben Kläger und Beklagter je zu 50 % gewonnen. Hinsichtlich der Anwaltskosten tritt Kostenaufhebung ein, das heißt jede Streitpartei trägt ihre Anwaltskosten endgültig selbst. Der Kläger hat Anspruch auf 50 % seiner Barauslagen.

Beispiel: Kläger obsiegt zu 75 %

Die klagende Partei hat von ihrer Forderung iHv EUR 10.000,– EUR 7.500,– zugesprochen erhalten. Damit hat sie zu 75 % obsiegt; die beklagte Partei hat zu 25 % obsiegt.

Betreffend Anwaltskosten erhält die klagende Partei 50 % der verzeichneten Kosten (75 – 25 = 50) als Kostenersatz zugesprochen; sie hat weiters Anspruch auf 75 % ihrer Barauslagen.

Beispiel: Beklagter obsiegt zu 89 %

Von der Klagsforderung iHv EUR 10.000,– wird lediglich ein Betrag von EUR 1.000,– zugesprochen. Damit hat der Kläger zu 10 % obsiegt, der Beklagte hingegen zu 90 %. In diesem Fall hat der Beklagte Anspruch auf Kostenersatz iHv 80 % der Anwaltskosten (90 – 10 = 80) und 90 % seiner Barauslagen.

Phasenbildung

Die oben dargestellte Berechnungsformel ist nur dann ohne Weiteres anwendbar, wenn der Streitgegenstand während des gesamten Verfahrens unverändert bleibt. In der Praxis kommt es jedoch regelmäßig vor, dass ein Verfahren in mehrere Verfahrensabschnitte untergliedert werden muss – etwa infolge einer Klageerweiterung oder -einschränkung, aufgrund geleisteter Teilzahlungen oder bei teilweisem Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs. In derartigen Konstellationen ist es erforderlich, die Obsiegensquote abschnittsweise zu ermitteln. Für jeden Verfahrensabschnitt ist dabei eine gesonderte Kostenentscheidung auf Grundlage der jeweils in diesem Abschnitt festgestellten Obsiegensquote zu treffen; diese Einzelentscheidungen sind anschließend zu saldieren.

Hinweis:

Lassen sich die Obsiegensquoten nicht eindeutig rechnerisch bestimmen, so hat das Gericht das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens nach freiem Ermessen zu bemessen (RS0035831). Dem Gericht kommt bei seiner Beurteilung ein erheblicher Spielraum zu. Im Zuge dieser Beurteilung ist vor allem die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Teilbegehren von Bedeutung, aber auch der jeweilige Verfahrensaufwand (RS0035831).

Ausnahme geringfügiges Unterliegen

Trotz teilweisen Unterliegens kann einer Partei voller Kostenersatz zugesprochen werden (siehe § 43 Abs 2 ZPO), wenn die Gegenpartei nur mit einem geringfügigen Teil unterlegen ist; siehe dazu im Kapitel „Kostenprivileg“.

Weitere Ausnahmen bestehen, wenn die Bezifferung einer Forderung von richterlichem Ermessen oder einem Sachverständigengutachten abhängig war.