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Dokument-ID: 1245117
2.2.4 Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Tatzsachen gem § 3030 Abs1 lit b BAO
Vorbemerkungen:
Allgemeines
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist kraft § 304 BAO bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung gem § 207 BAO möglich. Es kommt auf den Zeitpunkt des Antrags an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Erledigung des Antrags durch die Abgabenbehörde.