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Claudia Sorgo - Astrid Maitz - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

2.1 Checkliste für Schenkungsverträge

(Was man bei einem Schenkungsvertragzumindest beachten soll)

§ 1 Präambel

  • Geschenkgeber …
  • Geschenknehmer … Geburtsdatum?
  • Vertretungsverhältnis?
  • Minderjährigkeit?
  • Welche Formvorschriften sind zu beachten? (Notariatsakt?)
  • Motive

§ 2 Geschenkgegenstand

  • Genaue Beschreibung (nur Sachen können geschenkt werden, nicht „… das ganze Vermögen“)
  • Ggf negative Abgrenzungen: Was gehört nicht dazu?
  • Bei Liegenschaften: Einlagezahl, Grundstücksnummern, Katastralgemeinde und Grundbuchsgericht, Qualität der Grundstücke
  • Belastungen?
  • Zubehör

§ 3 Schenkungsvereinbarung

  • Hinweis auf die Schenkungsabsicht (Unentgeltlichkeit genügt nicht!)
  • Vertragsannahmeerklärung

§ 4 Wirkliche Übergabe

Individualisierung des Übergabevorganges, nämlich zB

  • bei Liegenschaften zumindest außerbücherliche Übergabe („Schlüsselübergabe“). Die Erklärung „Übergabe mit Unterschrift vollzogen“ genügt nicht (gemeinsame Begehung und Übergabe der Verwaltungsunterlagen ist typische und ausreichende Übergabshandlung);
  • bei Forderungen: Übergabe der Schuldurkunde oder Verständigung des Schuldners;
  • bei Sparkassenbüchern Übergabe des Sparkassenbuches, bei Sparbüchern mit Losungswort: Mitteilung des Losungswortes, ansonsten Einzahlung für den Beschenkten; übersteigt das Guthaben einen Wert von EUR 15.000,– ist es erforderlich, dass die Identität des Erwerbers feststeht;
  • bei Aktien: schriftliche Bevollmächtigung zur Behebung von Aktien aus einem Bankdepot mit Ausfolgungsauftrag an die Bank;
  • bei gemeinsamer Gewahrsam genügt zur wirklichen Übergabe, wenn der Beschenkte die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausüben kann;
  • genaue Festlegung des Zeitpunktes.

§ 5 Schenkungsmotiv

Die Anführung der Beweggründe (des Schenkungsmotives) empfiehlt sich aufgrund der Anfechtungsmöglichkeit wegen Motivirrtums,

  • zB ein bestimmter Verwendungszweck des Geschenkgegenstandes (insbesondere wenn es sich um Bargeld handelt)
  • Ist vielleicht ein anderer Vertragstypus angesichts des vorliegenden Beweggrundes besser geeignet? (Erbvertrag?)

§ 6 Widerrufsverzicht

Grundsätzlich ist einseitiger Widerruf einer Schenkung nicht möglich. Das Gesetz sieht allerdings eine Widerrufsmöglichkeit vor wegen:

  • Bedürftigkeit des Geschenkgebers
  • Undank des Geschenkgebers
  • Verkürzung des Unterhaltes (der Anspruch steht auch dem zur Zeit der Schenkung gezeugten, noch ungeborenen Kind zu)
  • Verkürzung des Pflichtteiles
  • Nachgeborener Kinder
  • Schenkungen im Rahmen eines Verlöbnisses und Widerruf durch den schuldlosen Teil
  • Schenkungen an Verlobte durch außenstehende Dritte und Widerruf bei Auflösung des Verlöbnisses. Den Außenstehenden darf daran kein Verschulden treffen.

Der Widerrufsverzicht des Schenkers kann durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden. Der Widerrufsverzicht bedeutet (nur), dass die Schenkung nicht grundlos widerrufen werden darf und bindet den Geschenkgeber (nur) obligatorisch. Ein Belastungs und Veräußerungsverbot untersagt dem Geschenkgeber die Belastung und den Verkauf (der Liegenschaft) und bindet – ohne Verbücherung(smöglichkeit) – den Geschenkgeber (ebenfalls nur) obligatorisch. Auch die Warnfunktion ist jedenfalls gleichwertig (OGH 04.09.2014, 5 Ob 39/14t).

§ 7 Schenkung auf den Todesfall

Grundsätzlich immer mit Widerrufsverzicht verbunden, die gesetzlichen Widerrufsgründe bleiben erhalten:

  • Die aufschiebende Bedingung des Überlebens des Geschenknehmers ist nicht zulässig
  • Keine sofortige Übergabe möglich, deshalb immer notariatsaktpflichtig
  • Soll es dem Geschenkgeber untersagt sein, den Geschenkgegenstand zu verändern (zu belasten?)
  • Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes? (§ 364c ABGB!)

§ 8 Aufschiebende Bedingungen

  • In diesem Fall sind immer die Formvorschriften für Schenkungsverträge zu beachten, da eine wirkliche Übergabe vor Bedingungseintritt nicht möglich ist
  • Grundverkehrsbeschränkungen sind grundsätzlich zu beachten, da die Unentgeltlichkeit für sich selbst Bewilligungsvorgänge nicht entbehrlich macht
  • Deviseninländereigenschaft gegeben?

§ 9 Daten für Abgabenbemessung

  • Geburtsdatum des Geschenknehmers wegen des Kapitalwertes von Renten … (Bewertungsgesetz)
  • Einheitswert bzw Verkehrswert wegen Progression
  • Geburtsdaten bei Liegenschaftsschenkung
  • Bei beweglichem Vermögen Anzeigepflicht bei FA, wenn der Wert EUR 50.000,– der Schenkung zwischen Angehörigen, bzw EUR 15.000,– bei Nichtangehörigen übersteigt
  • Bei Liegenschaft: Grunderwerbssteuer fällt an

§ 10 Kosten und Gebühren

  • Kosten- und Gebührentragungspflicht (hat wegen schuldrechtlichen und gesetzlichen Solidar- und Mithaftungsbestimmungen praktisch regelmäßig nur im Innenverhältnis Bedeutung)