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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

Verfahren der Verwaltungsorgane

Das Informationserteilungsverfahren ist zweistufig gestaltet. Die erste Stufe beginnt mit dem Einlangen eines Informationsbegehrens bei einem informationspflichtigen Verwaltungsorgan (siehe dazu näher im Kapitel „Informationsbegehren“) und endet entweder mit dem Zugang zur begehrten Information oder mit der Mitteilung, dass die begehrte Information nicht gewährt wird (siehe dazu näher in den Kapiteln „Zugang zur Information“ und „Verweigerung des Informationszugangs“). Weder die Informationsgewährung noch die Mitteilung über den Nichtzugang sind Bescheide. Beim Informationszugang handelt es sich um einen Realakt. Das Verfahren ist daher in der ersten Stufe ein schlicht-hoheitliches, informelles Verwaltungshandeln, • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 7 Rz 1. das jedoch verfahrensförmig ausgestaltet ist.

Die zweite Stufe wird im Fall der Verweigerung des Informationszugangs durch den Antrag auf Erlassung eines Bescheides eingeleitet, den das informationspflichtige Verwaltungsorgan zu erlassen hat. Das Verfahren richtet sich nach § 11 IFG und subsidiär nach dem AVG (siehe dazu näher im Kapitel „Informationsverweigerungsbescheid“).

Für das Verfahren der informationspflichtigen Verwaltungsorgane normiert das IFG • [Fußnote: § 7 Abs 4 IFG normiert, dass das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG ist. In der verwiesenen Bestimmung wird die Anwendung des AVG festgelegt. neben den besonderen Bestimmungen der §§ 7 bis 12 IFG die Anwendung des AVG. • [Fußnote: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 7 Rz 10. Seine Bestimmungen sind immer anzuwenden, soweit das IFG in den spezielleren Bestimmungen nichts anderes vorsieht. • [Fußnote: Moick/Slunsky in Moick/Slunsky/Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz, Rz 4.5. Folgende Bestimmungen sind einschlägig:

  • Vertretung (§§ 10 bis 12 AVG)
    • Verfahrensbeteiligte (insbesondere der Antragsteller) können sich vertreten lassen.
    • Berufsmäßige Parteienvertretung bzw Bevollmächtigung als Voraussetzung
  • Niederschriften (§§ 14 und 15 AVG)
    • Insbesondere bei mündlichen bzw telefonischen Informationsbegehren und bei der mündlich bzw telefonischen Mitteilung über die Verweigerung des Informationszugangs
  • Aktenvermerke (§ 16 AVG)
    • Über alle wesentlichen Vorgänge im Informationserteilungsverfahren, zB hinsichtlich der Beiziehung Dritter und der Interessenabwägung
  • Ladungen (§§ 19 und 20)
    • zB Ladung von Personen, die durch den Informationszugang in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnten
  • Zustellungen (§§ 21 und 22 AVG mit Verweis auf das ZustG)
    • Insbesondere von Ladungen, Verbesserungsaufträgen und Bescheiden
  • Fristen (§§ 32 und 33 AVG)
    • Relevant für die Berechnung der Erledigungsfristen des IFG (siehe näher im Kapitel „Frist“)
  • Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§§ 34 bis 36 AVG)
    • Insbesondere bei missbräuchlichen Informationsbegehren • [Fußnote: Zu einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Formulierungen im Zusammenhang mit einem Informationsbegehren: LVwG Tir 12.01.2026, VwG-2025/48/3167-4.
  • Regelungen über das Ermittlungsverfahren (§§ 37 ff AVG)
    • Insbesondere hinsichtlich des Parteiengehörs
  • Beweise (§§ 45 ff AVG)
    • Zeugen, Urkunden, Sachverständige etc
  • Bescheide (§§ 56 ff AVG)
    • Informationsverweigerungsbescheid, Zurückweisung von Informationsbegehren (siehe näher im Kapitel „Rechtschutz“)
  • Rechtschutz (§§ 63 ff AVG)
    • Soweit ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht; daneben Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme, amtswegige Abänderung von Bescheiden
  • Kosten (§§ 74 ff AVG)
    • Insbesondere hinsichtlich der Barauslagen (siehe näher im Kapitel „Gebührenfreiheit und Kosten“)

Das AVG ist im Informationserteilungsverfahren auch von jenen informationspflichtigen Verwaltungsorganen (Finanzbehörden, Wahlbehörden, Disziplinarbehörden) anzuwenden, die hinsichtlich ihrer sonstigen Aufgaben einem anderen Verfahrensrecht unterliegen (zB BAO). • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 17 IFG K5.

Beispiel:

Ein Informationsbegehren wird an das Finanzamt Österreich gerichtet. Das Verfahren richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des IFG und subsidiär des AVG.

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