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Dokument-ID: 1233129
3 Informationsbegehren
Mit dem Informationsbegehren (Antrag auf Zugang zur Information) macht ein Informationswerber sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Information (Art 22a Abs 2 und Abs 3) geltend. Die diesbezüglichen Bestimmungen über das Informationsbegehren gegenüber Verwaltungsorganen finden sich in § 7 Abs 1 und Abs 2 IFG sowie gegenüber privaten Informationspflichtigen in § 13 Abs 4 IFG.