3.10 Grundrecht auf Privatleben
Einführung
Das Grundrecht auf Privatleben gehört nicht zu den in § 6 Abs 1 IFG ausdrücklich genannten Geheimhaltungsinteressen. Da § 6 Abs 1 Z 7 IFG jedoch einen Auffangtatbestand für überwiegende berechtigte Interessen eines anderen darstellt und das Grundrecht auf Privatleben als Teil des Schutzbereichs von Art 8 EMRK, ein sogar verfassungsrechtlich gewährleistetes und damit jedenfalls berechtigtes Interesse darstellt, schadet die fehlende Nennung seinem Schutz nicht. Dementsprechend sind mögliche Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen.