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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Aufgaben der Datenschutzbehörde

Beratung und Unterstützung

Die Datenschutzbehörde ist nach dem IFG verpflichtet, die informationspflichtigen Organe bzw Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angeboten zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit zu unterstützen. • [Fußnote: § 15 Abs 1 IFG; Adelmann et al, Leitfaden der Datenschutzbehörde zum IFG – ein kurzer Überblick, Dako3/2025, 57; Schmidl, Gemeinden, Datenschutz und Informationsfreiheit, RFG 02/2025, 73.

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