5.6 Zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe (§ 6 Abs 1 Z 1 IFG)
§ 6 Abs 1 Z 1 IFG nennt zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe, insbesondere auch gem unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen als Geheimhaltungsgrund. Dieser Tatbestand wird va in Vergabeverfahren iZm dem Vertraulichkeitsgrundsatz relevant werden, während er in der sonstigen Praxis informationspflichtiger Stellen eher eine untergeordnete Bedeutung haben wird. • [Fußnote: Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 48.]