5.7 Berufungsdauer auf die Geheimhaltungsgründe
Spannend ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt während des laufenden Verfahrens kein Geheimhaltungsinteresse mehr im Hinblick auf Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber besteht. Zu denken ist in dieser Hinsicht etwa an das Angebotsöffnungsprotokoll im offenen Verfahren oder die Eignungsprüfung im zweistufigen Verfahren. Hier könnte argumentiert werden, dass die Gründe für die Geheimhaltung auch schon vor (endgültigem) Verfahrensabschluss nicht mehr bestehen. Das Vergabeverfahren ist damit in mehrere Abschnitte zu untergliedern und für jeden Abschnitt ist getrennt zu beurteilen, ob die Geheimhaltungstatbestände (noch) einschlägig sind.