1 Transparenz in der öffentlichen Auftragsvergabe und das IFG
Das Ziel einer transparenten öffentlichen Auftragsvergabe ist nicht erst durch das IFG entstanden. Das Grundprinzip der Transparenz war vielmehr schon seit Schaffung der ersten Vergaberichtlinie eine wesentliche Säule für die Rechtmäßigkeit von Vergabeverfahren. So ist in den Grundsätzen des Vergabeverfahrens gem § 20 Abs 1 BVergG 2018 geregelt, dass Vergabeverfahren unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie ua der Transparenz zu erfolgen haben. • [Fußnote: EuGH 04.04.2019, C-699/17, Allianz Vorsorgekassa AG, ECLI:EU:C:2019:290, Rn 61 mwN; Kallinger, Vergaberecht und Informationsfreiheit, RPA 2022, 263 (264).]