10.1.3 Rechtswidriger Eingriff in Rechte Dritter
Durch die rechtswidrige Gewährungdes Informationszugangs kann es zu einem Eingriff in die Rechte Dritter kommen. Es ist davon auszugehen, dass mit der Pflicht zur Geheimhaltung von Informationen (Art 22a Abs 2 B-VG; § 6 IFG) auch ein korrespondierendes Recht der Betroffenen auf Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung einhergeht. Schäden aus der Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten können daher zu Ersatzansprüchen nach dem AHG führen, die jedoch – wie in Kapitel „Rechtswidrige Vollziehung des Informationszugangs durch Verwaltungsorgane“ erwähnt – auf den Geldersatz beschränkt sind. Widerrufs- und Unterlassungsbegehren • [Fußnote: Siehe aber im Anwendungsbereich der DSGVO, OGH 03.07.2025, 6 Ob 62/25y.] sind nicht zulässig (zu Ansprüchen im Bereich des Datenschutzes siehe jedoch unten im Kapitel „Datenschutzrecht “).