10.4 Strafrecht
Da die Gewährung des Informationszugangs durch Verwaltungsorgane Teil der Hoheitsverwaltung ist, kann eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten nach dem IFG einen Amtsmissbrauch begründen. • [Fußnote: Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 66; Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 2 IFG Rz 6 im Zusammenhang mit der Skartierung von Akten zur Verhinderung des Informationszugangs.] Für die Strafbarkeit nach § 302 StGB sind ein wissentlicher Befugnismissbrauch und ein Schädigungsvorsatz erforderlich. Die beharrliche Weigerung, ein Informationsbegehren zu beantworten, kann insbesondere dann einen Amtsmissbrauch der handelnden Behördenorgane darstellen, wenn die Pflicht zur Beantwortung bereits rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht festgestellt wurde. • [Fußnote: Vgl zur Auskunftspflicht VwG Wien 12.04.2023, VGW-101/032/14669/2022.]