5.3 Verletzung in sonstigen Rechten
Wurden durch einen Verstoß gegen die proaktive Informationspflicht sonstige Rechte verletzt, ist ein Geschädigter im Bereich der Hoheitsverwaltung auf Schadenersatzansprüche nach dem AHG beschränkt (siehe Kapitel „Amtshaftungsrecht“). Ist der Verstoß der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, können Ansprüche nach dem ABGB, Urheberrechtsgesetz etc durchgesetzt werden. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ist ein Geschädigter daher nicht auf Schadenersatzansprüche beschränkt, sondern kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise auch vorbeugend auf Unterlassung oder wenn die Folgen noch bestehen, auf Beseitigung klagen.