3.4 Überwiegendes Interesse eines anderen
Von § 6 Abs 1 Z 7 IFG wird die Geheimhaltung „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ ermöglicht. „Überwiegend“ ist so zu verstehen, dass ein Gleichgewicht zwischen den Interessen keine Geheimhaltung rechtfertigt. • [Fußnote: VwGH 25.1.1993, 90/10/0061; VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052 VwSlg 16050 A/2003; VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151; VwGH 20.5.2015, 2013/04/0139 VwSlg 19125 A/2015; VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038 VwSlg 19447 A/2016; Eberhard/Rannacher/Weinhandl/Wallnöfer, ZfV 2016, 357 (376); Wieser in Korinek/Holoubek B-VG Art 20/3 Rz 35.] Die in den lit a bis e genannten Interessen sind aufgrund des einleitenden „insbesondere“ als eine demonstrative Aufzählung zu sehen. Dementsprechend bedeutet die Tatsache, dass ein Geheimhaltungsinteresse nicht in den lit a bis e genannt ist, nicht, dass dadurch keine Geheimhaltung gem § 6 Abs 1 Z 7 IFG gerechtfertigt werden kann. § 6 Abs 1 Z 7 IFG stellt damit auch einen Auffangtatbestand für sämtliche berechtigte Interessen eines anderen dar. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG K34.]