© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1232932

Andreas Lichtenberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Überwiegendes Interesse eines anderen

Von § 6 Abs 1 Z 7 IFG wird die Geheimhaltung „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ ermöglicht. „Überwiegend“ ist so zu verstehen, dass ein Gleichgewicht zwischen den Interessen keine Geheimhaltung rechtfertigt. • [Fußnote: VwGH 25.1.1993, 90/10/0061; VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052 VwSlg 16050 A/2003; VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151; VwGH 20.5.2015, 2013/04/0139 VwSlg 19125 A/2015; VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038 VwSlg 19447 A/2016; Eberhard/Rannacher/Weinhandl/Wallnöfer, ZfV 2016, 357 (376); Wieser in Korinek/Holoubek B-VG Art 20/3 Rz 35. Die in den lit a bis e genannten Interessen sind aufgrund des einleitenden „insbesondere“ als eine demonstrative Aufzählung zu sehen. Dementsprechend bedeutet die Tatsache, dass ein Geheimhaltungsinteresse nicht in den lit a bis e genannt ist, nicht, dass dadurch keine Geheimhaltung gem § 6 Abs 1 Z 7 IFG gerechtfertigt werden kann. § 6 Abs 1 Z 7 IFG stellt damit auch einen Auffangtatbestand für sämtliche berechtigte Interessen eines anderen dar. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG K34.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Informations- und Geheimhaltungspflichten in unserem Shop! Zum Shop