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Marlene Wimmer-Nistelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Nicht-territoriale Selbstverwaltungskörper

Art 22a Abs 1 B-VG stellt hinsichtlich der proaktiven Informationspflicht – neben den Organen der Gerichtsbarkeit – auf die mit Geschäften der Bundes- und Landesverwaltung betrauten Organe ab. Die Begriffe Bundes- und Landesverwaltung werden funktionell verstanden. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27.GP, 12. Daraus folgt, dass die Organe der nicht-territorialen Selbstverwaltungskörper im Rahmen der Besorgung von Aufgaben der Landes- oder Bundesverwaltung grundsätzlich proaktiv informationspflichtig sind. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Artikel 22a B-VG K18; Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a B-VG Rz 24. Dafür spricht auch, dass im Zusammenhang mit der Informationsgewährung auf Antrag eine teilweise Ausnahme für nicht-territoriale Selbstverwaltungskörper für Informationen in Bezug auf Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs enthalten ist (diese sind nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig). • [Fußnote: Art 22a Abs 2 B-VG.

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