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Bernt Elsner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG)

Der Geheimhaltungsgrund der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann insbesondere in Vergabeverfahren über die Beschaffung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur relevant werden. Vorstellbar ist er zudem va bei Vergaben von Dienstleistungen im Bereich des Staatsschutzes, Nachrichtendienstes, Zeugen- oder Opferschutzes oder der außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle. • [Fußnote: EBRV 2238 BlgNr 27.GP 8 f.

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