5.5 Dienstrechtliche Konsequenzen
Ein Verstoß gegen die proaktive Veröffentlichungspflicht kann auch dienstrechtliche Konsequenzen für einen Organwalter nach sich ziehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine verschuldete Pflichtverletzung vorlag. Die Pflichtverletzung kann sich beispielsweise aus einem Verstoß gegen allgemeine Dienstpflichten ergeben, nach denen ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert zu besorgen. • [Fußnote: § 43 Abs 1 BDG.]