5 Verletzung der Veröffentlichungspflicht
Die proaktive Informationspflicht kann nicht erzwungen werden, und das IFG normiert auch keine Sanktion für ihre Verletzung. Aus der Veröffentlichung unrichtiger oder unvollständiger Information kann allenfalls ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden. Ist die Rechtsverletzung nicht der Hoheits- sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zurechenbar, sind zivilrechtliche Ansprüche denkbar. Zudem können datenschutzrechtliche, dienstrechtliche und strafrechtliche Folgen drohen.