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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Aufzeichnung

Trägermedium

Aufzeichnung ist alles, was – in welcher Form auch immer – festgehalten ist. Aufzeichnung impliziert ein auf einem Trägermedium festgehaltenes Substrat. • [Fußnote: Rundschreiben des BKA-V vom 10.01.2025, 2025-0.015.115, 6. Da etwas auf einem Trägermedium festgehalten sein muss, ist ein bloß im menschlichen Gehirn vorhandenes Wissen (das nicht auch aufgezeichnet ist) keine Information. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 2 IFG K2. Insoweit unterscheidet sich der Begriff der Information von jenem der (bisher relevanten) Auskunft. • [Fußnote: Freilich ist damit die Auskunft nicht obsolet, weil unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des individuellen Informationszugangs „Information im Gegenstand“ (§ 9 Abs 1 IFG) zu erteilen ist. Auf die Form der Aufzeichnung, insbesondere analog oder digital (Speicherung), kommt es nicht an. • [Fußnote: Leitfaden der DSB zum Informationsfreiheitsgesetz, Stand 30.06.2025, 14.

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