1.1 Informationen von allgemeinem Interesse
Der proaktiven Informationspflicht unterliegen nicht sämtliche Informationen, sondern lediglich Informationen von allgemeinem Interesse.
Information
Das IFG versteht unter einer „Information“ jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. • [Fußnote: § 2 Abs 1 IFG.]