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Dokument-ID: 1232788
4.3 Informationsbegehren
Auslegung
Ein Informationswerber hat das Begehren gem § 7 Abs 2 IFG möglichst präzise zu bezeichnen, trotzdem kann es im Einzelfall schwierig sein, das Ersuchen richtig zu deuten. Zudem besteht in Bezug auf private Informationspflichtige iSd § 13 IFG keine Anforderung einer präzisen Bezeichnung. • [Fußnote: § 13 Abs 4 IFG bestimmt lediglich, dass die begehrte Information im Antrag zu bezeichnen ist.]