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Dokument-ID: 1233136
4.4 Besonderes Regime bei „Wachhunden“
Das IFG sieht in seinem § 10 Abs 2 den Entfall der Anhörung und Verständigung unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Das Informationsbegehren wird von einem öffentlichen oder gesellschaftlichen Wachhund gestellt.
- Der Wachhund beruft sich beim Recht auf Zugang zur Information auf Art 10 EMRK bzw Art 11 GRC.
- Der Entfall der Anhörung und Verständigung muss aufgrund Art 10 oder Art 11 GRC geboten sein.