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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Besonderes Regime bei „Wachhunden“

Das IFG sieht in seinem § 10 Abs 2 den Entfall der Anhörung und Verständigung unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Das Informationsbegehren wird von einem öffentlichen oder gesellschaftlichen Wachhund gestellt.
  • Der Wachhund beruft sich beim Recht auf Zugang zur Information auf Art 10 EMRK bzw Art 11 GRC.
  • Der Entfall der Anhörung und Verständigung muss aufgrund Art 10 oder Art 11 GRC geboten sein.

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