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Dokument-ID: 1223203
2.3 Vorhanden und verfügbar
Aufzeichnungen sind nur dann Information iSd IFG, wenn sie vorhanden und verfügbar sind. Dies folgt indirekt aus der Legaldefinition des § 2 Abs 1 IFG, wonach die Information eine Aufzeichnung darstellt, „unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ Eine nicht vorhandene und nicht verfügbare Aufzeichnung ist folglich noch keine Information bzw keine Information mehr.