6.1 Unionsrechtlich determinierte Transparenzpflichten der Mitgliedstaaten
Veröffentlichungspflichten für Beihilfen auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Mitgliedstaaten und ihre fördergewährenden Stellen müssen der Kommission die Einhaltung der Beihilfevorschriften ermöglichen. Hierzu dienen im Zusammenhang mit Beihilfen, die auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung • [Fußnote: Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.] („AGVO“) gewährt werden, verschiedene Instrumente: