3.2 Organbegriff
Das IFG verwendet mit der Ausnahme der Unternehmungen für alle informationspflichtigen Stellen den Begriff des Organs. Dieses Begriffs bedient sich auch Art 22a Abs 1 und Abs 2 B-VG hinsichtlich der „mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe“ und der „Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit“. Der Begriff wird weder im IFG noch in Art 22a B-VG definiert. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff im IFG und Art 22a B-VG den gleichen Inhalt hat.