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Dokument-ID: 1232973
4 Partielle Geheimhaltung von Informationen
Einführung
In § 6 Abs 2 IFG ist ausdrücklich festgelegt, dass die Geheimhaltung nur so weit gehen darf, wie die Geheimhaltungsinteressen im jeweiligen Einzelfall reichen. Konkret bestimmt die Vorschrift: „Treffen die Voraussetzungen des Abs 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“