3.1 Geheimhaltung aus öffentlichen Interessen
Einführung
Innerhalb des § 6 Abs 1 IFG, lassen sich die Ziffern 1 bis 4 als Geheimhaltungsgründe aus öffentlichem Interesse im engeren Sinn zusammenfassen. Dementsprechend widmet sich dieses Kapitel der näheren Auseinandersetzung mit der Geheimhaltung aus „zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen“, im „Interesse der nationalen Sicherheit“, im „Interesse der umfassenden Landesverteidigung“ sowie im „Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“.