4.1.1 Kompetenzrechtliche Einordnung
Wenngleich Art 22a Abs 4 B-VG eine Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung im Bereich des Informationszugangs statuiert, folgt aus der Formulierung als Bedarfskompetenz, • [Fußnote: Die Bedarfskompetenz folgt aus der Formulierung des Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG: Die näheren Regelungen sind auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.] dass der Bundesgesetzgeber von dieser nur in dem Umfang Gebrauch gemacht hat, der sich aus dem Anwendungsbereich des IFG ergibt. Damit belässt der Bundesgesetzgeber in den durch das IFG nicht erfassten Bereichen die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Informationszugangs bei den „Grundregeln“ der Kompetenzverteilung: Mangels ausdrücklicher Nennung eines einschlägigen Kompetenztatbestandes in den Art 10 ff B-VG folgt die Kompetenz zur Erlassung von Gesetzen im Bereich des Informationszugangs als Annexmaterien der Materiengesetzgebung. • [Fußnote: Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 16 IFG, Rz 5.] Soweit daher aufgrund des § 16 IFG dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, tritt an seine Stelle das einschlägige Bundes- oder Landesgesetz.