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Marlene Wimmer-Nistelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Ursprungsprinzip/Herkunftsprinzip

Das IFG legt der proaktiven Veröffentlichungspflicht das Ursprungsprinzip (auch Herkunftsprinzip genannt) zugrunde. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27.GP, 17, Dujmovits, Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 6/2024, 511 (513); Pekar/Schmid/Sallmann, Informationsfreiheit in der Gemeindepraxis, RFG 02/2025, 61 (62). Danach ist für die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse jenes Organ zuständig, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. • [Fußnote: § 3 Abs 1 IFG. Dies dient der Vermeidung von Mehrfachaufwand und soll die gespeicherten Datenmengen minimieren. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27.GP, 17 und 18.

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