10.1 Rechtswidrige Vollziehung des Informationszugangs durch Verwaltungsorgane
Wenn die mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe ein Informationsbegehren erledigen müssen, sind sie hoheitlich tätig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Information den hoheitlichen Bereich (zB Zugang zu einem Bescheid) oder die Privatwirtschaftsverwaltung (zB Zugang zu einem Vertrag) betrifft. Das folgt aus dem Umstand, dass das Informationserteilungsverfahren als behördliches Verfahren • [Fußnote: § 7 Abs 4 IFG.] ausgestaltet ist (Anwendung des AVG, Erlassung eines Bescheides im Fall der Nichtgewährung).