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Bernt Elsner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs 1 Z 5 IFG)

Der Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung auf die Entscheidung kann grds nur vor Abschluss des jeweiligen Verfahrensabschnitts, in welchem die Entscheidung getroffen wird, gelten. • [Fußnote: Vgl Moick/Slunsky in Moick/Slunsky/Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz, 4.121; Bundesministerium für Justiz, Veröffentlichungspflicht gem Art 20 Abs 5 B-VG für Auftraggeber:innen, GZ 2023–0.232.034, Rundschreiben vom 29.06.2023, 8.

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